Angesichts des betriebenen Unternehmensgegenstands, der Größe der Gesellschaft und des Umfangs der internationalen Geschäftstätigkeit strebt der Aufsichtsrat der Volkswagen AG an, bei seiner Zusammensetzung folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Mindestens drei Aufsichtsratsmandate sollen Personen innehaben, die im besonderen Maße die Eigenschaft der Internationalität verkörpern.
  • Auf Seite der Anteilseigner sollen mindestens vier Aufsichtsratsmitglieder Personen ohne potenzielle Interessenkonflikte sein, insbesondere ohne solche, die aufgrund einer Beratungs- und Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Dritten entstehen können.
  • Des Weiteren sollen auf Anteilseignerseite mindestens vier Mandate auf Personen entfallen, die unabhängig im Sinne von Nummer 5.4.2 des DCGK sind.
  • Mindestens drei Aufsichtsratsmandate sollen von Frauen wahrgenommen werden; dabei sollen wenigstens zwei Mandate auf die Anteilseigner entfallen.
  • Weiterhin sollen bei Wahlvorschlägen in der Regel keine Personen berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Die ersten vier Ziele sind bereits erreicht. Auch werden bei Vorschlägen für die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats in der Regel keine Personen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr vollendet haben.

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