AKTIONÄRSSTRUKTUR ZUM 31. DEZEMBER 2012
in Prozent des Gezeichneten Kapitals

AKTIONÄRSSTRUKTUR ZUM 31. DEZEMBER 2012

In der obenstehenden Grafik ist die Aktionärsstruktur der Volkswagen AG zum 31. Dezember 2012 dargestellt. Das Gezeichnete Kapital der Volkswagen AG betrug zum Ende des Berichtsjahres 1.190.995.445,76 €.

Die Stimmrechtsverteilung sah zum Bilanzstichtag wie folgt aus: Die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, hielt 50,73 % der Stimmrechte. Zweitgrößter Aktionär war das Land Niedersachsen mit einem Anteil an den Stimmrechten von 20,0 %. Als drittgrößter Aktionär hielt die Qatar Holding LLC 17,0 %; die Porsche GmbH, Salzburg, hatte einen Anteil an den Stimmrechten von 2,37 %. Die restlichen 9,9 % der 295.089.818 Stammaktien entfielen auf weitere Aktionäre.

Die Stimmrechtsmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz sind unter www.volkswagenag.com/ir veröffentlicht.

PFLICHTWANDELANLEIHE

Volkswagen hat im November 2012 eine Pflichtwandelanleihe zum Bezug von Volkswagen Vorzugsaktien in Höhe von 2,5 Mrd. € erfolgreich platziert. Sie ist mit einer nachrangigen Garantie der Volkswagen AG unterlegt und wurde durch die Volkswagen International Finance N.V. begeben. Das Bezugsrecht bestehender Aktionäre wurde ausgeschlossen. Mit der Begebung der Pflichtwandelanleihe hat Volkswagen seine Kapitalausstattung vor dem Hintergrund des Liquiditätsabflusses für die in der zweiten Jahreshälfte erfolgten Akquisitionen und der Umsetzung des strategischen Wachstums- und Investitionsprogramms weiter gestärkt.

HAUPTVERSAMMLUNG

Am 19. April 2012 fand im Congress Center Hamburg die 52. Ordentliche Hauptversammlung und die 11. Gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Volkswagen AG statt. Die Stammaktionäre stimmten bei einer Präsenz von 91,9 % des stimmberechtigten Kapitals für die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011, für die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung sowie für die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien.

Mit Ablauf der Hauptversammlung endeten turnusgemäß die Amtszeiten der Herren Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch und Dr. Michael Frenzel im Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung wählte Frau Ursula M. Piëch für eine volle Amtszeit als Anteilseignervertreterin in den Aufsichtsrat. Ebenfalls für eine volle Amtszeit wurde Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch in den Aufsichtsrat wiedergewählt. In der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfand, wählten die Mitglieder des Aufsichtsrats Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

Die Hauptversammlung beschloss zudem, für das Geschäftsjahr 2011 eine Dividende in Höhe von 3,00 € je Stammaktie und 3,06 € je Vorzugsaktie auszuschütten.

Die Vorzugsaktionäre stimmten im Rahmen der Gesonderten Versammlung bei einer Präsenz von 36,5 % der Ermächtigung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und der entsprechenden Satzungsänderung zu.

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., Berlin, hatte hinsichtlich der Hauptversammlung vom 23. April 2009 eine Anfechtungsklage bezüglich der Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Nachdem bereits das Landgericht Hannover diese Klage am 24. Mai 2011 in vollem Umfang abgewiesen hatte, folgte das Oberlandesgericht Celle dieser Auffassung am 25. Januar 2012. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2012 abgewiesen.

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vom 22. April 2010 hatte die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., Berlin, eine Auskunftsklage sowie eine Anfechtungsklage hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2009 erhoben. Am 25. Januar 2011 wies das Landgericht Hannover beide Klagen in vollem Umfang ab. Bezüglich der Auskunftsklage wurde kein Rechtsmittel zugelassen. Die Klägerin legte hinsichtlich der Anfechtungsklage Berufung ein. Diese Berufung wurde am 24. August 2011 durch das Oberlandesgericht Celle ebenfalls vollumfänglich abgewiesen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof am 6. März 2012 abgewiesen.

Damit sind die letzten Rechtsstreite aus zurückliegenden Hauptversammlungen rechtskräftig beendet worden.

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